Auszubildende aus dem Ausland

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Die duale Berufsausbildung in Deutschland genießt international hohes Ansehen. Diese Nachfrage stößt auf ein großes Angebot von freien Ausbildungsplätzen in unserer Region. Bei der Anstellung ausländischer Auszubildender gibt es jedoch einiges zu beachten

Azubis aus dem EU-Ausland

Für Menschen aus den EU-Mitgliedsstaaten gilt das europäische Freizügigkeitsgesetz. Das heißt, EU Bürger können ohne Altersbeschränkung und ohne zusätzliche Genehmigung eine duale Ausbildung in Deutschland absolvieren. Dasselbe gilt für Angehörige eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz). Wichtig ist hierbei eine umgehende Meldung des Azubis beim Einwohnermeldeamt.

Azubis aus Drittstaaten (Fachkräfteeinwanderungsgesetz)

Azubis aus Drittstaaten benötigen für die Aufnahme einer dualen Ausbildung ein Visum. Dieses ist bei der zuständigen Auslandsvertretung im jeweiligen Herkunftsland zu beantragen. Im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes können zukünftig Personen aus Drittstaaten auch zur Ausbildungsplatzsuche einreisen. Weiter ist die Ausbildung dieser Personengruppe auf alle Ausbildungsberufe erweitert worden. Eine Fokussierung auf Engpassberufe ist aufgehoben.

Einreise zur Ausbildungsplatzsuche

Wer in Deutschland eine Ausbildung absolvieren möchte, kann ein Visum für 6 Monate zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Eine Erwerbstätigkeit ist hierbei nicht gestattet. Die Voraussetzungen für die Visaerteilung sind:

  • Das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet
  • Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder Hochschulzugangsberechtigung
  • Nachweis über Deutschsprachkenntnisse (mindestens B2)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes für den Visazeitraum

Absolvieren einer dualen Ausbildung

Wer in Deutschland einen Ausbildungsplatz gefunden hat, benötigt dafür ein Visum. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit von bis zu zehn Stunden pro Woche ist möglich und muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Voraussetzungen für die Visaerteilung zu Ausbildungszwecken sind:

  • Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages
  • Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse (mindestens B1) – um erforderliches Sprachniveau zu erreichen, kann bereits eine Aufenthaltserlaubnis für berufsbezogene Sprachkurse gemäß §45a AufenthG vor Beginn der Ausbildung erteilt werden.
  • Vorweisen eines Schulabschlusses
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Vorrangprüfung)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes für den Visazeitraum

Internationale Studierende können eine Berufsausbildung beginnen, statt ihr Studium fortzuführen. Hierzu gilt es den Zweck ihres Aufenthaltes – von Studium zu beruflicher Ausbildung - zu wechseln. Dies ist bei Ihrer regionalen Ausländerbehörde vorzunehmen.

Fördermöglichkeiten für ausländische Azubis

Über die Agentur für Arbeit werden Unterstützungsangebote für Auszubildende angeboten, die teilweise unabhängig von der Nationalität zu nutzen sind:

  • Einstiegsqualifizierung (EQ)
  • Assistierte Ausbildung (AsA)
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Sprachkompetenz bei ausländischen Azubis

Das Sprachzeugnis muss in der Regel auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt: Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut. Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts. Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung hat, darf einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen. Sie können Ihren Azubi unterstützen, indem Sie einen Kurs vermitteln und für die Kosten aufkommen. Informationen zu Deutschkurs-Angeboten finden Sie im Onlineportal „Make it in Germany“. Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.

Sicherung des Lebensunterhalts

Der Azubi muss zudem nachweisen, dass er während des Aufenthalts zur Ausbildung seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Der Lebensunterhalt zur Einreise ist an den Bafög Satz angelehnt. Derzeit gilt ein Orientierungsbetrag von 950 Euro/Monat. Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb des geforderten Betrags, so kann ein Sperrkonto eingerichtet werden oder eine Verpflichtungserklärung von Dritten vorgelegt werden.

Artikelnr: 237572